Aktuelles

Kostenübernahme für Schulausflüge!

Das Thüringer Bildungsministerium unterstützt Schulklassen finanziell beim Besuch außerschulischer Lernorte.

Lernen am anderen Ort macht Spaß und Wissen erlebbar.

Aus diesem Grund hat das Thüringer Bildungsministerium für bestimmte außerschulische Lernorte, Gedenkstätten und Gedenkorte eine vereinfachte Kostenerstattung etabliert. Mit einem im Vorfeld zu stellenden Antrag können staatliche und Schulen in freier Trägerschaft folgende Kosten erstattet bekommen:

  • die Fahrkosten der Schüler und Schülerinnen zum Veranstaltungsort und
  • die Kosten, die bei der Nutzung von pädagogischen Angeboten der besuchten Einrichtung entstehen.

Für eintägige Fahrten (ohne Übernachtung) können Kosten pro Klasse/Kurs/Gruppe bis zu 500 € erstattet werden. Für mehrtägige Fahrten zu Thüringer Schullandheimen und Jugendherbergen im Rahmen zentraler schulischer Vorhaben mit kultureller Thematik (bspw. Chorlager, Theatertage) können bis zu 800 € bereitgestellt werden.

MUSEEN ALS AUßERSCHULISCHE LERNORTE

Schulklassen können die Kostenerstattung für Fahrten und Bildungsangebote in drei unserer Mitgliedsmuseen beantragen:

Für Fragen steht Ihnen gerne das MuseumsNetzwerk oder auch die einzelnen Museen zur Verfügung.

DIE ANTRAGSSTELLUNG

Der Antrag muss schriftlich über das am Rechner ausgefüllte PDF-Formular erfolgen. Mit einer Frist von acht Wochen vor Fahrtbeginn ist der ausgefüllte Antrag an das für die staatliche Schule zuständige Schulamt zu senden, welches das Vorhandensein von Haushaltsmitteln für die Reisekostenvergütung der Begleitlehrkräfte bestätigt.

Das zuständige Schulamt gibt den Antrag an den Schulträger weiter, der diesen mit seinem Einverständnis versieht.

Der Schulträger leitet den Antrag an das Thüringer Ministerium für Bildung, Jugend und Sport (TMBJS) weiter.

Schulen in freier Trägerschaft senden den Antrag unmittelbar an ihren Schulträger zur Weiterleitung an das TMBJS. Über die Reisekostenerstattung der Begleitlehrkräfte von Schulen in freier Trägerschaft entscheidet der freie Schulträger.

Die Einbeziehung des Schulträgers ist erforderlich, weil die Kostenerstattung ausschließlich über dessen Haushalt realisiert wird.

Die Bearbeitung der Anträge erfolgt nach Posteingang sowie unter Berücksichtigung der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel. Ein Rechtsanspruch auf Kostenerstattung besteht nicht. Es werden nur Vorhaben unterstützt, mit denen noch nicht begonnen wurde.

Antragstellende Schulen erhalten die Entscheidung zur Kostenerstattung über den Schulträger.

ABRECHNUNG

Für die Abrechnung wird eine Übersicht über alle tatsächlichen Einnahmen und Ausgaben mit Belegen (Fahrscheine, Rechnungen, Quittungen), eine Teilnehmerliste und eine Bestätigung der besuchten Einrichtung benötigt.

Weiterführende Informationen sind hier zu finden.